Verein

Der Vorstand

Erster Vorsitzender
Heinz Baumgartner
Eichenstr. 6
83115 Neubeuern

Stellvertretender Vorsitzender
Sebastian Berndt

Kassier
Andreas Schmid

Solvejg Lindner
Richard Leitner

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Theatergemeinschaft Neubeuern e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neubeuern und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Pflege des Musik- und Theaterlebens in Neubeuern und der Region.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4 Verwirklichung der Satzungszwecke

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins verwirklicht, z. B.:
  • Produktion und Aufführung von Theaterprojekten; Kunst und Kultur in Neubeuern sollen sichtbar und langfristig gesichert werden.
  • Der Verein sieht seinen Aufgabenbereich in der Organisation und Durchführung von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Theaterprojekte sowie Konzerte, Lesungen, Filmabende, Performances und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft Neubeuerns und der Region beitragen.
  • Ausdrückliches Ziel der Vereinsarbeit ist es, in der Kulturarbeit eine breite Zugänglichkeit zu erreichen. Auch ein theaterferneres Publikum soll angesprochen werden. Dies wird dadurch realisiert, dass in Theaterarbeit Laien, Kindern und Jugendlichen integriert werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden

  1. Der Verein kann Mitglied in Theaterverbänden werden.

 

§ 6 Vergütungsregelungen

  1. Persönliche Ausgaben, Spesen und Reisekosten u. ä. können, soweit sie im Interesse des Vereins notwendig waren, erstattet werden. Der Vorstand kann insoweit Auslagen- und Spesenpauschalen beschließen oder es erfolgt eine Erstattung gegen belegmäßigen Nachweis konkret entstandener Aufwendungen. Die Pauschalerstattung ist maximal zulässig bis zur Höhe der ertragsteuerfrei auszahlbaren Pauschbeträge.
  2. Den für den Verein im Rahmen einer Organstellung tätigen Personen kann eine angemessene Vergütung für Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, dabei ist § 3 Abs. 3 zu beachten.
  3. Soweit Mitglieder des Vereins außerhalb einer Organstellung hauptberuflich oder nebenberuflich oder gelegentlich für den Verein tätig sind und hierfür eine Vergütung erhalten sollen, richten sich die Einzelheiten nach den mit dem geschäftsführenden Vorstand getroffenen Vereinbarungen oder Verträgen.

 

§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei minderjährigen Vereinsmitgliedern übt das Stimmrecht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der gesetzliche Vertreter aus.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich, oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 8 Mitgliederbeiträge

  1. Die Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes legen in einer Geschäftsordnung die zu verteilenden Aufgabenbereiche fest. Diese können auch an weitere Personen delegiert werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
  9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
  10. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  11. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden, dies kann auch per Email erfolgen. Diese Beschlüsse sind ebenfalls schriftlich festzuhalten.
  12. Der Vorstand (und Mitglieder)kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  13. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Projekte Arbeitsausschüsse nach seiner Wahl zu bestimmen.
  14. Der Vorstand ist verpflichtet zur fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Vereins

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Ladungen mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; über die Behandlung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
    b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Jahresbericht
    c) Entlastung der Vorstandschaft
    d) Wahl zweier Kassenprüfer
    e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen
    f) Beschluss über Auflösung des Vereins
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme – auch die Ehrenmitglieder. Für die minderjährigen Mitglieder gilt § 7 Abs. 1.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Protokolle

  1. Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Protokolle anzufertigen und vom Vorstand zu unterschreiben. Die Protokolle haben folgende Angaben zu enthalten:
    – Leitung der Versammlung
    – Bestimmung Protokollführer
    – Abstimmungsleiter, Art der Abstimmungen
    – Bestimmungen über die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Versammlung
    – Wahlregelungen
    – Protokollierung der gefassten Beschlüsse

 

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Rechnungslegung besteht aus Buchführung, Jahresrechnung und Jahresbericht.
  3. Buchführung und Jahresrechnung haben nach ertragsteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsrechts zu erfolgen, soweit nicht durch vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgegeben. Der Vorstand ist angehalten, die Steuervergünstigungen aus der Gemeinnützigkeit zum Vorteil des Vereins zu nutzen.
  4. Die Jahresrechnung besteht aus dem Jahresabschluss in Form einer Vermögensübersicht mit Ergebnisrechnung; für das Anlagevermögen ist ein Anlagenverzeichnis zu erstellen.
  5. Der Vorstand hat 12 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den Rechenschaftsbericht in Form des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzutragen und zu erläutern.

 

§ 15 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben den von der Vorstandschaft aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu und deren Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung.
  3. Die jährliche Rechnungslegung ist unverzüglich nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichts rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
  4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in Beschlussprotokolle, in das Rechnungswesen, in das Belegwesen und in den vollständigen Jahresabschluss samt Erläuterungsteil, Steuererklärungen und sonstiger Steuerunterlagen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlüsse erfordern die Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
  2. Das Vermögen des Vereins fällt bei dessen Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Marktgemeinde Neubeuern mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt am 24.06.12 in Kraft.